Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Anwesend: 11

Sachverhalt:

Nach § 15 Abs.1 SächsKitaG werden die Elternbeiträge von der Gemeinde in Abstimmung mit den Trägern der Kindereinrichtungen und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. Die ungekürzten Elternbeiträge sollen bei Krippen mindestens 15 und dürfen höchstens 23 Prozent, bei Kindergärten für die Zeit vor dem Schulvorbereitungsjahr mindestens 15 und höchstens 30 Prozent, sowie bei Kindergärten im Schulvorbereitungsjahr und Horten höchstens 30 Prozent der zuletzt nach § 14 Absatz 2 SächsKitaG bekannt gemachten Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Abs. 1 SächsKitaG betragen.

 

Das Landratsamt Meißen, Dezernat Soziales Kreisjugendamt bestätigte mit Schreiben vom

24.05.2022 an die Gemeindeverwaltung Moritzburg deren fachliche- und sachliche Richtigkeit.

 

Mit Beschluss Nr. 123-07-06 aus dem Jahr 2006 beschloss der Gemeinderat Moritzburg, jährlich die ungekürzten Elternbeiträge auf das gesetzlich zulässige Höchstmaß festzusetzen (Krippe 23 %, Kindergarten und Hort 30 % der Personal- und Sachkostend). Von dieser Entscheidung wurde mit Beschluss vom 24.06.2019 Beschlussnummer 20190624/GR/Ö5.3 im Krippenbereich abgewichen und eine Beteiligung der Eltern i.H.v. 21 % (Höchstmaß 23 %) der erforderlichen Personal- und Sachkosten festgelegt. Am 27.07.2020, Beschluss Nr. 20200727/GR/Ö5.5, beschloss der Gemeinderat, den Krippenbeitrag auf den Anteil von 20 % und den Elternbeitrag für Kindergärten und Hort bei dem gesetzlichen Höchstbetrag von 30 % festzusetzen. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 19.07.2021, Beschluss Nr. 20210719/GR/Ö5.1 beschloss der Gemeinderat den Krippenbeitrag auf 19 Prozent und den Hort- und Kindergartenbeitrag mit gesetzlichen Höchstbeträgen von 30 Prozent festzusetzen.

 

In der Anlage 1 werden fünf Varianten für die Festsetzung der Elternbeiträge bei der Krippe

dargestellt. In allen fünf Varianten verbleiben die Elternbeiträge für Kindergarten und Hort bei

den gesetzlichen Höchstbeträgen von 30 % der zuletzt nach § 14 Absatz 2 SächsKitaG bekannt gemachten Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Abs. 1 SächsKitaG. Die Varianten unterscheiden sich nur bei den Elternbeiträgen für die Betreuung in der Kinderkrippe/Tagespflege.

 

Zum Beschluss wird zum Zwecke der Ausschöpfung von Einnahmepotentialen die Variante 3 der Anlage 1 zur Festsetzung der Elternbeiträge in Höhe der gesetzlichen Höchstbeträge vorgeschlagen. Dies entspricht bei Krippe 20 %, Kindergarten 30 % und Hort 30 % bezogen auf die zuletzt nach § 14 Absatz 2 SächsKitaG bekannt gemachten Personal- und Sachkosten. Der Anstieg der Elternbeiträge im Vergleich zum bisher festgesetzten Beitrag beträgt dann bei Krippe 19,66 €, Kindergarten 4,36 € und Hort 2,32 €.

Zum Ausschöpfen der des gesamten Potentials im Rahmen der Haushaltspotentialanalyse wäre eine Anhebung der Elternbeiträge für die Krippe auf 23 % der zuletzt nach § 14 Absatz 2 SächsKitaG bekannt gemachten Personal- und Sachkosten erforderlich. Dies entspricht der Variante 1 der Anlage 1.

 

Die Erhöhungen resultieren in der Hauptsache aus den gestiegenen Personalkosten und notwendigen Personalüberhängen (z.B. durch Elternzeit und Mutterschutz oder Krankheitsvertretung). Wegen des des gesetzlich vorgegebenen Betreuungsschlüssels im Krippenbereich im Jahr 2018 wirkt sich der Anstieg der Personalkosten bis heute dort stärker aus als bei der Kindergarten- und Hortbetreuung.

Die Monatsbeiträge sind entsprechend der Betreuungszeiten prozentual anzupassen.

Wegen der Festsetzung der neuen Elternbeiträge ab dem 01.09.2022 sind die Gemeinderatsbeschlüsse vom 19.07.2021, Beschluss Nr. 20210719/GR/Ö5.1, und vom 25.10.2021, Beschluss Nr. 2021025/GR/Ö5.2, mit Wirkung vom 31.08.2022 außer Kraft zu setzen.

 

II.

 

Der jährliche Landeszuschuss gemäß § 18 Abs. 1 SächsKitaG für die Anzahl der am Stichtag 01.04.des Vorjahres aufgenommenen Kinder in Kindereinrichtungen und in Kindertagespflegestellen entwickelte sich pro Kind / Jahr wie folgt:

 

2019 bis 31.05.2019               = 2.455,00 €

01.06.2019 – 30.06.2019       = 2.733,00 €

ab 01.07.2019                         = 3.033,00 €

ab 01.01.2022                         = 3.037,00 €

 

Beschlussvermerk zur VA-Sitzung vom 04.07.2022:

Der Verwaltungsausschuss hat die Beschlussvorlage in seiner Vorberatung am 04.07.2022

dem Gemeinderat mehrheitlich empfohlen.

Abstimmungsergebnis:

6 Ja-Stimmen

2 Nein-Stimmen

0 Enthaltungen

 

Beratung:

Der Bürgermeister erläutert die Drucksache.

 

GRin Mißbach weist darauf hin, dass die Rahmenverträge transparenter gestaltet werden müssen, das fordert im Übrigen auch der Rechnungshof in seinem Prüfbericht.

Die Rahmenverträge müssen nun umgehend vorgelegt werden. Die Amtsleiterin Haupt- und Finanzverwaltung Frau Voß erklärt, dass gegenwärtig die Prüfauflage des Landratsamtes bearbeitet wird und zum schnellst möglichen Zeitpunkt abgeschlossen werden soll. Die Gemeinderäte werden darüber informiert.


Beschluss:

1.    Der Gemeinderat beschließt nach § 15 Abs. 1 SächsKitaG  die Festsetzung der ungekürzten monatlichen Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindereinrichtungen der Gemeinde Moritzburg ab dem 01.09.2022 nach Variante 3 der Anlage 1 wie folgt:  

 

 

2.    Die Gemeinderatsbeschlüsse vom 19.07.2021, Beschluss Nr. 20210719/GR/Ö5.1 und vom 25.10.2021 2021025/GR/Ö5.2 werden mit Wirkung vom 31.08.2022 außer Kraft gesetzt.