Sitzung: 25.07.2022 GR/011/2022
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Anwesend: 11
Vorlage: 2022/0202/Kä
Sachverhalt:
Nach § 15 Abs.1 SächsKitaG werden die Elternbeiträge von der Gemeinde in
Abstimmung mit den Trägern der Kindereinrichtungen und dem örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. Die ungekürzten Elternbeiträge sollen bei
Krippen mindestens 15 und dürfen höchstens 23 Prozent, bei Kindergärten für die
Zeit vor dem Schulvorbereitungsjahr mindestens 15 und höchstens 30 Prozent,
sowie bei Kindergärten im Schulvorbereitungsjahr und Horten höchstens 30
Prozent der zuletzt nach § 14 Absatz 2 SächsKitaG bekannt gemachten Personal- und
Sachkosten im Sinne von § 14 Abs. 1 SächsKitaG betragen.
Das Landratsamt Meißen, Dezernat Soziales Kreisjugendamt bestätigte mit
Schreiben vom
24.05.2022 an die Gemeindeverwaltung Moritzburg deren fachliche- und
sachliche Richtigkeit.
Mit Beschluss Nr. 123-07-06 aus dem Jahr 2006 beschloss der Gemeinderat
Moritzburg, jährlich die ungekürzten Elternbeiträge auf das gesetzlich
zulässige Höchstmaß festzusetzen (Krippe 23 %, Kindergarten und Hort 30 % der
Personal- und Sachkostend). Von dieser Entscheidung wurde mit Beschluss vom
24.06.2019 Beschlussnummer 20190624/GR/Ö5.3 im Krippenbereich abgewichen und
eine Beteiligung der Eltern i.H.v. 21 % (Höchstmaß 23 %) der erforderlichen Personal-
und Sachkosten festgelegt. Am 27.07.2020, Beschluss Nr. 20200727/GR/Ö5.5,
beschloss der Gemeinderat, den Krippenbeitrag auf den Anteil von 20 % und
den Elternbeitrag für Kindergärten und Hort bei dem gesetzlichen Höchstbetrag
von 30 % festzusetzen. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 19.07.2021,
Beschluss Nr. 20210719/GR/Ö5.1
beschloss der Gemeinderat den Krippenbeitrag auf 19 Prozent und den Hort- und
Kindergartenbeitrag mit gesetzlichen Höchstbeträgen von 30 Prozent
festzusetzen.
In der Anlage 1 werden fünf Varianten für die Festsetzung der
Elternbeiträge bei der Krippe
dargestellt. In allen fünf Varianten verbleiben die Elternbeiträge für
Kindergarten und Hort bei
den gesetzlichen Höchstbeträgen von 30 % der zuletzt nach § 14 Absatz 2
SächsKitaG bekannt gemachten Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Abs. 1
SächsKitaG. Die Varianten unterscheiden sich nur bei den Elternbeiträgen für
die Betreuung in der Kinderkrippe/Tagespflege.
Zum Beschluss wird zum Zwecke der Ausschöpfung von Einnahmepotentialen
die Variante 3 der Anlage 1 zur
Festsetzung der Elternbeiträge in Höhe der gesetzlichen Höchstbeträge
vorgeschlagen. Dies entspricht bei Krippe
20 %, Kindergarten 30 % und Hort 30 % bezogen auf die zuletzt nach § 14
Absatz 2 SächsKitaG bekannt gemachten Personal- und Sachkosten. Der Anstieg der
Elternbeiträge im Vergleich zum bisher festgesetzten Beitrag beträgt dann bei
Krippe 19,66 €, Kindergarten 4,36 € und Hort 2,32 €.
Zum Ausschöpfen der des gesamten Potentials im Rahmen der
Haushaltspotentialanalyse wäre eine Anhebung der Elternbeiträge für die Krippe
auf 23 % der zuletzt nach § 14 Absatz 2 SächsKitaG bekannt gemachten Personal-
und Sachkosten erforderlich. Dies entspricht der Variante 1 der Anlage 1.
Die Erhöhungen resultieren in der Hauptsache aus den gestiegenen
Personalkosten und notwendigen Personalüberhängen (z.B. durch Elternzeit und
Mutterschutz oder Krankheitsvertretung). Wegen des des gesetzlich vorgegebenen Betreuungsschlüssels
im Krippenbereich im Jahr 2018 wirkt sich der Anstieg der Personalkosten bis
heute dort stärker aus als bei der Kindergarten- und Hortbetreuung.
Die Monatsbeiträge sind entsprechend der Betreuungszeiten prozentual
anzupassen.
Wegen der Festsetzung der neuen Elternbeiträge ab dem 01.09.2022 sind
die Gemeinderatsbeschlüsse vom 19.07.2021,
Beschluss Nr. 20210719/GR/Ö5.1, und vom 25.10.2021, Beschluss Nr.
2021025/GR/Ö5.2, mit Wirkung vom 31.08.2022 außer Kraft zu setzen.
II.
Der jährliche Landeszuschuss gemäß § 18 Abs. 1 SächsKitaG für die Anzahl
der am Stichtag 01.04.des Vorjahres aufgenommenen Kinder in Kindereinrichtungen
und in Kindertagespflegestellen entwickelte sich pro Kind / Jahr wie folgt:
2019 bis 31.05.2019 =
2.455,00 €
01.06.2019 – 30.06.2019 =
2.733,00 €
ab 01.07.2019 =
3.033,00 €
ab 01.01.2022 =
3.037,00 €
Beschlussvermerk zur
VA-Sitzung vom 04.07.2022:
Der Verwaltungsausschuss hat die
Beschlussvorlage in seiner Vorberatung am 04.07.2022
dem Gemeinderat mehrheitlich empfohlen.
Abstimmungsergebnis:
6 Ja-Stimmen
2 Nein-Stimmen
0 Enthaltungen
Beratung:
Der Bürgermeister erläutert die Drucksache.
GRin Mißbach weist darauf hin, dass die Rahmenverträge transparenter
gestaltet werden müssen, das fordert im Übrigen auch der Rechnungshof in seinem
Prüfbericht.
Die Rahmenverträge müssen nun umgehend vorgelegt werden. Die Amtsleiterin
Haupt- und Finanzverwaltung Frau Voß erklärt, dass gegenwärtig die Prüfauflage
des Landratsamtes bearbeitet wird und zum schnellst möglichen Zeitpunkt
abgeschlossen werden soll. Die Gemeinderäte werden darüber informiert.
Beschluss:
1. Der Gemeinderat beschließt nach § 15 Abs. 1 SächsKitaG die Festsetzung der ungekürzten monatlichen Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindereinrichtungen der Gemeinde Moritzburg ab dem 01.09.2022 nach Variante 3 der Anlage 1 wie folgt:
2.
Die Gemeinderatsbeschlüsse vom 19.07.2021, Beschluss Nr. 20210719/GR/Ö5.1 und vom 25.10.2021 2021025/GR/Ö5.2
werden mit Wirkung vom 31.08.2022 außer Kraft gesetzt.