Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 3, Enthaltungen: 2, Anwesend: 14

Sachverhalt:

siehe Antrag der CDU-Fraktion vom 18.05.2022

 

Beschlussvermerk zur VA-Sitzung vom 13.06.2022:

Der Verwaltungsausschuss hat die Beschlussvorlage in seiner Vorberatung am 13.06.2022

dem Gemeinderat einstimmig empfohlen.

Abstimmungsergebnis:

4 Ja-Stimmen

0 Nein-Stimmen

1 Enthaltung

 

Beratung:

GRin Dulig merkt an, dass die Vorberatung zur Drucksache nicht am 13.05.2022 sondern am 13.06.2022 stattgefunden hat.

 

Auf Nachfrage von GR Schiffner erklärt die Amtsleiterin Haupt- und Finanzverwaltung Frau Voß, dass die neuen Hebesätze spätestens bis Oktober 2024 beschlossen werden müssen. Für die Verwaltung entsteht ein erheblicher Mehraufwand, da noch keine entsprechende elektronische Schnittstelle existiert. Möglicherweise entsteht dadurch ein temporärer Personalmehrbedarf.

 

Auf Nachfrage von GR Schütte erklärt Frau Voß, dass der Hebesatz so festgesetzt werden muss, dass das Gesamtsteueraufkommen unverändert gleichbleibt. Weiterhin erklärt sie, dass die Gemeinde Moritzburg derzeit mit ihrem Hebesatz unter dem durchschnittlichen Landeshebesatz liegt.

 

Der Bürgermeister gibt zu Protokoll, warum er heute gegen den Beschluss abstimmen wird. Er verweist darauf, dass dieser Beschluss ein wesentlicher Vorgriff auf die vom Gemeinderat beschlossene Erstellung einer „Potentialanalyse Gemeindehaushalt“ im Sinne der Haushaltskonsolidierung ist. Wenn bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt Potentiale ausgeschlossen werden, ist die uneingeschränkte Betrachtung der gesamten finanziellen Potentiale der Gemeinde nicht mehr möglich.

 

 


Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, dass sich die Gemeinde Moritzburg dazu verpflichtet, die Umstellung des Erhebungsverfahrens der Grundsteuer nicht zur Erhöhung des gemeindlichen Gesamtaufkommens aus der Grundsteuer zu nutzen.

 

1.    Der gemeindliche Grundsteuerhebesatz ist im Zuge der Neuregelung so anzupassen, dass unabhängig vom zukünftigen Erhebungsverfahren das gemeindliche Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer vor und nach der Reform unverändert bleibt.

 

2.    Zudem ist die Einhaltung der angestrebten Aufkommensneutralität nach Abschluss des ersten Erhebungsjahres zu evaluieren. Bei Abweichungen ist der Grundsteuerhebesatz so anzupassen, dass die Aufkommensneutralität tatsächlich sichergestellt ist.